
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort - im Gegensatz zur Rentenversicherung - eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder - wenn es Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist - 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich 30,68 Euro. Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht meht in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das "erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen der Dienstunfähigkeit pensoniert werden. Teilzeit und Beurlaubungen vor dem 01. Juli 1997 bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung.