
Beamte auf Lebenszeit
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.
Versetzung in den Ruhestand mit Anspruch auf Ruhegehalt. Die Höhe des Versorgungsanspruchs hängt entscheidend von der zurückgelegten Dienstzeit und der Ursache für die Dienst-/Vollzugsdienstunfähigkeit ab:
- Dienstunfall => mind. 66 2/3% der ruhegehaltfähigen Bezüge
- Freizeitunfall / Krankheit => individuelle Versorgung (ggf. Mindestversorgung)
Darüber hinaus Reduzierung der Ansprüche durch eingeführte Versorgungsabschläge (bis 10,8%), wenn Krankheit oder Freizeitunfall Verursacher für Dienst-/Vollzugsdienstunfähigkeit sind.